Statuten

Entwurf Statuten

Abstimmung an Hauptversammlung 2026

Statuten ab 2026.pdf 136 KB

STATUTEN

 

I. Name und Sitz

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Frauengemeinschaft Gähwil – FGG – besteht ein im Jahr 1909 gegründeter, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Gähwil. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Frauenbundes und somit dem Dachverband Frauenbund Schweiz angeschlossen.
 

II. Zweck und Aufgaben

 

Art. 2 Zweck

Der Verein Frauengemeinschaft Gähwil ist ein Zusammenschluss von Frauen. Er erfüllt soziale Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere die Interessen von Frauen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
 

Art. 3 Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind:
3.1    Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
3.2    Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und
         kirchlichen Belangen
3.3    Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
3.4    Wahrnehmung sozialer Aufgaben
3.5    Einsatz für ökumenische/interreligiöse Bestrebungen
3.6    Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
3.7    Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde und Region
3.8    Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund und dem Frauenbund Schweiz.
 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 4 Mitglieder

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung obgenannter Aufgaben mitzuwirken oder den Vereinszweck ideell unterstützt. Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt kann schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Des Weiteren erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Jahresbeitrag während zwei Jahren nicht mehr entrichtet wurde. Mitglieder des Vorstandes sowie die Teammitglieder der Gruppierungen gem. Art. 15 sind vom Beitrag befreit.
 

IV. Organisation

 

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
A Mitgliederversammlung
B Vorstand
C Revisionsstelle
 
 
 

A Mitgliederversammlung

 

Art. 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die alljährlich im ersten Halbjahr des Vereinsjahres zusammentritt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
 

Art. 7 Einladung, Anträge

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium oder beim Leitungsteam einzureichen.
 

Art. 8 Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
8.1    Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entgegennahme des
         Berichts der Revisionsstelle und Entlastung der Organe
8.2    Festsetzung der Jahresbeiträge
8.3    Wahl des Präsidiums oder des Leitungsteams, der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
8.4    Behandlung von Anträgen der Mitglieder
8.5    Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand vorlegt
8.6    Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung der Gruppierungen gem. Art. 15
8.7    Beschlussfassung über Statutenänderungen
8.8    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 

Art. 9 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 24 und Art. 25 das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.
 

Art. 10 Protokoll

Das Protokoll kann 20 Tage nach der Mitgliederversammlung beim Präsidium oder dem
Leitungsteam angefordert werden oder ist bis zum Ablauf der Einsprachefrist auf der Website
einsehbar. Einsprachen sind innert 40 Tagen nach der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.
 

B Vorstand

 

Art. 11 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich mit Ausnahme des Präsidiums oder des Leitungsteams selbst.
 

Art. 12 Geistliche Begleitung

Die geistliche Begleitung ist Bindeglied zu den Gremien der Pfarrei und der Gemeinde. Sie ist als nichtgewähltes Mitglied des Vorstandes nicht stimmberechtigt. Sie berät und unterstützt den Verein und den Vorstand.
  

Art. 13 Amtszeit

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit beträgt maximal zwölf Jahre. Ersatz- oder Neuwahlen gelten bis zum Ende der Amtsperiode. Wenn es die Bedürfnisse des Vereins erfordern, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die abgelaufene Amtszeit von Vorstandsmitgliedern verlängert werden.
 

Art. 14 Beschlüsse

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
 

Art. 15 Gruppierungen innerhalb des Vereins

Untergruppen (z.B. Club junger Eltern, Ludothek) wird eine weitgehende Selbständigkeit gewährt: eigenes Team, eigenes Jahresprogramm, eigene Finanzen, eigene Reglemente inkl. Spesenreglement.
Die Integration dieser Gruppierungen im Verein* wird gewährleistet durch:
15.1     Regelmässiger Austausch zwischen dem Vorstand und den Teams
15.2     Übergabe der Jahresrechnung zur Prüfung an die Revisionsstelle. Die Jahresrechnung der Untergruppen kann in die Jahresrechnung des Vereins* integriert werden.
15.3     Gemeinsame Mitgliederversammlung
15.4     Über die Zusammenarbeit wird eine Vereinbarung erstellt
15.5     Bei Auflösung einer Untergruppe bleibt deren Vermögen im Verein *.
15.6     Bei Auflösung des Vereins* bleibt das Vermögen der Untergruppen in deren Besitz.
            Voraussetzung dafür ist die Gründung eines neuen Vereins.
 

Art. 16 Aufgaben

Der Vorstand führt den Verein und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
16.1     Vertretung des Vereins nach aussen
16.2     Wahrnehmung der unter Art. 2 und Art. 3 genannten Vereinszwecke und –aufgaben
16.3     Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der weiteren Tätigkeiten des Vereins
16.4     Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung inkl. Allfälliger Statutenänderungen
16.5     Ernennung der Ressortverantwortlichen und Festlegung von deren Aufgaben
16.6     Gründung, Begleitung und Auflösung von Projektgruppen, Kommissionen und Trägerschaften
16.7     Begleitung der Gruppierungen innerhalb des Vereins gem. Art. 15
16.8     Erlass und Änderung von Reglementen und Richtlinien, auch für allfällige in der Vereinsrechnung geführte Fonds (z.B. Frauen- und Familienfonds).
16.9     Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung gem. Art. 10
16.10   Ausführung der an der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
16.11   Entscheid über Vergabe allfälliger Überschüsse Ende des Rechnungsjahres
16.12   Interne und externe Kommunikation
16.13   Regelmässige Kontakte zum Kantonalen Frauenbund und zum Schweizerischen Frauenbund SKF
16.14   Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder
            gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
 

Art. 17 Unterschriftsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien. Für die laufenden Geldgeschäfte kann der Vorstand der Finanzverantwortlichen Einzelunterschrift erteilen.
 
 
 

C Revisionsstelle

 

Art. 18 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins sowie die Jahresrechnung und den Vermögensstand der Gruppierungen gem. Art. 15. Sie verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Revisionsstelle sollte in der Regel zwei Revisorinnen umfassen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle entspricht derjenigen des Vorstands.
 

V. Finanzen

 

Art. 19 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
19.1     Jahresbeiträge der Mitglieder
19.2     Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
19.3     Einnahmen aus Veranstaltungen und Sammlungen
19.4     Spenden und Legate
19.5     Bestehendes Vermögen und dessen Erträge
 
Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) entspricht dem 01.12 – 30.11.
 

Art. 20 Jahresbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt die von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge fest. Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund und dem Frauenbund Schweiz die an diesen Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliederbeiträge.
 

Art. 21 Spesenentschädigung / Sitzungsgelder

Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden vergütet, Sitzungsgelder können vergütet werden. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement.
 

Art. 22 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 

VI. Schlussbestimmungen

 

Art. 23 Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
 
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung oder eine Organisation von einem internen Anlass sehe dies vor.
 
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
 
Aufgrund der automatischen Mitgliedschaft der Ortsvereine und der Kantonalverbände beim
Dachverband werden die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, Telefonnummer sowie die E-Mail-Adressen zur Erfüllung des Vereinszwecks vom Ortsverein an den jeweiligen Kantonalverband und den Dachverband weitergegeben.
 

Art. 24 Statutenänderung

Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
 

Art. 25 Vereinsauflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand informiert den Kantonalen Frauenbund im Voraus über den Antrag.
 

Art. 26 Vermögensverwendung

Wird der Verein aufgelöst, wird das Vermögen (ohne bestehendes Vermögen der Gruppierungen gem. Art. 15, sofern diese einen neuen Verein gegründet haben) dem Ortverein von Gähwil, Gähwil vereint, zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Dieser hält das Vermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an den Ortsverein von 9534 Gähwil.
 
 
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 20.02.2026 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.
 
Ort und Datum:
Gähwil, 20. Februar 2026
 
Die Präsidentin:                                                  Die Aktuarin:
 
 
Céline Bischof                                                    Christina Räbsamen
FGG Frauengemeinschaft Gähwil